Statuten
Statuten des Bienenzüchtervereins Region Jungfrau
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Bienenzüchterverein Region Jungfrau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Interlaken.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein wurde 1882 gegründet.
2. Ziel und Zweck
Der Verein fördert und unterstützt seine Mitglieder bei der Bienenhaltung, der Weiterbildung, der Vermarktung von Bienenprodukten und in der Bienenzucht und nimmt die Wahrung der materiellen und ideellen Interessen auf.
Dies wird insbesondere erreicht durch:
a) Veranstaltung von Fachkursen, Vorträgen, Standbesuchen, Beratungen, praktischen Übungen, Exkursionen und geselligen Anlässen
b) Förderung des Zuchtwesens, wobei keiner Bienenrasse den Vorzug gegeben wird,
c) Förderung der Bienengesundheit und Mithilfe bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten,
d) Durchführung von Honigkontrollen,
e) Wahrung der Vereinsinteressen gegen aussen, insbesondere auch gegenüber den Behörden,
f) Zusammenarbeit mit andern interessierten Vereinen, Verbänden und Gruppierungen,
g) Betrieb eines Lehrbienenstandes oder mehrerer Lehrbienenstände zu Ausbildungszwecken
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
· Mitgliederbeiträge
· Erträge aus eigenen Veranstaltungen
· Subventionen
· Erträge aus Leistungsvereinbarungen
· Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitragbefreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereinsnutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Nach 30 Jahren aktiver Mitgliedschaft im BZVJ wird ein Mitglied als Veteran geehrt.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitgliederentspricht.
4.1. Aufnahme
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
· bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
· bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
4.3. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die aktive Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag für ein Jahr ausstehend ist.
Mitglieder können aus folgenden Gründen auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden:
a) grobe, fortwährende Verfehlungen,
b) Missachten der Statuten,
c) Handlungen gegen das Vereinsinteresse,
d) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte der Mitgliedschaft.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) Delegierte für kantonale und schweizerische Bienenverbände.
5.1. Die Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Hauptversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Genehmigung der Jahresberichte
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und allfälliger Entschädigungen
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
5.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
5.2.1. Aufgaben Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Sekretariat
e) Betriebsberatung
Ämterkumulation ist möglich.
Ausserhalb des Vorstandes werden folgende Funktionäre eingesetzt:
- Betriebsprüfer
- Zuchtberater
- Grundkursleiter
- Inspektoren
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Vorstandsbeschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium bzw. in dessen Abwesenheit das Vizepräsidium den Stichentscheid.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig;
Auch über solche Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen gemäss Spesenreglement.
5.2.2. Präsidium
Das Präsidium leitet die Sitzungen des Vorstands und der Hauptversammlung.
Es überwacht den Vollzug der Beschlüsse und vertritt den Verein gegen aussen.
Es erstattet der Hauptversammlung über den Jahresbericht Rechenschaft.
5.2.3. Das Sekretariat
Das Sekretariat führt die Protokolle und verwaltet das Mitgliederverzeichnis.
Es steht den Vorstandsmitgliedern mit Schreibarbeiten (Einladungen, Berichte etc.) zur Seite.
5.2.4. Finanzen
Die Finanzen sind für die Führung der Vereinsrechnung zuständig.
Sie legen an der Hauptversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
5.2.5. Unterschriftenregelung
Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich das Präsidium oder das Vizepräsidium.
Für den Zahlungsverkehr ist zudem die Einzelunterschrift der Finanzen rechtsverbindlich.
5.3. Die Revisionsstelle
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
5.4. Delegierte
Das Präsidium und/oder das Vizepräsidium nimmt von Amtes wegen an den Delegiertenversammlungen teil.
5.5. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
5.6. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein lehnt jede Haftung ab (z.B. für Bienenstiche und deren Folgen an seinen Veranstaltungen und Kursen).
6. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 – Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder daran teilnehmen.
Die Einladung zur Auflösung des Vereins hat mindestens drei Monate vor der Versammlung zu erfolgen.
6.1. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll dem Verein deutschschweizer und rätoromanischer Bienenfreunde VDRB zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden zum Zweck einer Neugründung eines Vereins in der gleichen Region.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
7. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten;
Sie ersetzen die Statuten vom 25. November 1979.
Interlaken, 20. Februar 2018
Der Präsident Der Sekretär
Robert Seematter Hans Peter Bühlmann